Gefahren beim Online-Shopping: Viel zu lange Wartezeit
Das Handy wird zig Euro unter Normalpreis angeboten. Sportschuhe sind um 50 Prozent reduziert. Die Last-Minute-Reise gibt’s zum "kurzfristigen Kampfpreis". Wer greift da nicht gerne zu? Laut Verbraucherzentrale sind das oft leere Versprechen. Juristisch gilt das als "Irreführung". So führen uns unseriöse Händler hinters Licht:
▶ Verfügbarkeit: Laut Händler-Webseite ist die "Ware verfügbar" – doch nach Bestellung und Bezahlung wird plötzlich ein viel längerer Lieferzeitraum genannt. In einem dokumentierten Fall (Smartphone-Kauf) war der Kundenservice zuerst unerreichbar, später bot er Stornierung an. Doch das Händlerportal zeigte das Handy trotzdem als "verfügbar" an – später zum 55 Euro teureren Preis. Tipp: Melden Sie Abzock-Methoden der Verbraucherzentrale unter: https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fakeshop-finder
▶ Lieferengpass: Eine Mobilfunk-Webseite versprach ein hochwertiges Smartphone, wenn man gleichzeitig einen Laufzeitvertrag über zwei Jahre abschloss. Eine Kundin unterschrieb. Nach acht Wochen Wartezeit auf das Gerät hieß es: "Das Smartphone ist gerade nicht lieferbar." Für den Mobilfunkvertrag hatte sie währenddessen aber schon 80 Euro gezahlt. Tipp: Wegen Nichterfüllung des Vertrags darf man außerordentlich kündigen.
▶ Aufpreis: In einem anderen Fall zögerte ein Händler die Lieferung von Reifen immer weiter hinaus. Zuletzt hieß es: "Zu diesem Preis sind die Reifen erst wieder in einem halben Jahr lieferbar." Zum viel höheren Preis blieben sie allerdings erhältlich. Diese Masche ist leider legal. Denn kein Händler muss Ware liefern, die noch nicht bezahlt wurde.
Gutes Recht der Kunden
▶ Zeitraum: Händler dürfen nur mit Günstig-Angeboten werben, wenn ausreichend Ware vorhanden ist und die Kunden auch wirklich genug Zeit zum Kauf haben. "Angemessen" sind für Waren des täglichen Bedarfs mindestens zwei Tage ab angekündigtem Verkaufsbeginn.
▶ Frist: Der Hinweis "solange der Vorrat reicht" rechtfertigt keine kürzere Frist – es sei denn, der Händler hatte unverschuldete Lieferschwierigkeiten.
▶ Ausgleich: Wer wegen des Angebots von weither angefahren ist, kann die Kosten einklagen.
Wer Schadenersatz fordern kann
Verbraucher können nach § 9, Abs. 2 des "Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb" Schadenersatz für Fahrtkosten verlangen, wenn die Werbung zu viel versprochen hat. Man muss aber nachweisen, extra wegen des Lockangebots zum Laden gefahren zu sein. Der Aufwand, sein Recht vor Gericht durchzusetzen, ist jedoch recht hoch. Aber: Es könnte den Händlern auf Dauer die Lust auf dubiose Angebote verderben.
Dieser Artikel erschien zuerst in der Printausgabe von VIEL SPAß.
Weitere spannende Star-News liest du in der aktuellen VIEL SPAß – Jeden Mittwoch neu am Kiosk.